Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baumschulen Oberdorla GmbH
Stand: Juli 2024
§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
- Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
- Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen, können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
- Wir widersprechen ausdrücklich Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 2. Zustandekommen des Vertrages, Selbstbelieferungsvorbehalt
- Alle unsere Angebote sind freibleibend.
- Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, diese Ware erwerben zu wollen.
- Zu einem Vertragsabschluss kommt es erst, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform gemäß § 126b BGB (z. B. per Brief, Fax oder E Mail) annehmen oder die Ware an den Kunden liefern.
- Sollten wir auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen die Annahme erklärt oder die Lieferung vorgenommen haben, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
- Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen.
§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise werden in Euro angegeben. Soweit nicht anders angegeben, gelten die Preise ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport.
- Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit die Rechnung nicht in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
- Nach Erhalt der Ware sind Zahlungen sofort fällig.
- Zahlungsverzug tritt nach einer Frist von 20 Tagen nach Zugang der Rechnung sowie nach Erhalt der Ware ein.
- Wir sind berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Wir sind ein mit der TUPAG-Holding-AG (HRB 403359 AG Jena) gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen. Forderungen des Kunden gegen uns können daher im Wege der Konzernverrechnung aufgerechnet/verrechnet und zu diesem Zweck an die TUPAG-Holding-AG abgetreten werden.
§ 4. Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts, Leistungsverweigerungsrecht
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5. Gefahrübergang, Transport, Versand und Verpackung
- Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
- Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
- Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z. B. Europaletten; cc-Rollcontainer; Baumschulkisten, etc.) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt werden. Andernfalls schuldet der Kunde Schadenersatz in Höhe des marktüblichen Preises der jeweiligen Mehrwegverpackungen. Kunden, die Verbraucher sind, werden über diese eventuell zusätzlichen Kosten vor Vertragsabschluss informiert.
- Eine Anlieferung kann nur über frei befahrbare, befestigte Straßen erfolgen und gilt ohne Entladung.
§ 6. Lieferpflichten, vorübergehende und dauerhafte Leistungs-/Lieferhindernisse
- Liefertermine sind für uns nur bei Bestätigung in Textform gemäß § 126b BGB bindend.
- Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum des Zugangs der Annahmeerklärung gemäß § 2 Nr. 3 beim Kunden zu laufen – jedoch nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Bürgschaften, etc. Im Falle einer nachträglichen Vertragsänderung beginnt diese erst vom Tag des Zugangs der erneuten Bestätigung nach § 2 Nr. 3.
- Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf den Auslieferungsort verlassen hat oder die Vertragserfüllung begonnen wurde und beides dem Kunden mitgeteilt wurde.
- Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z. B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Seuchen, Streik, Aussperrung, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Streiks und Aussperrungen in unserem eigenen Betrieb werden von der vorgenannten Klausel nicht erfasst. Besteht das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend, so werden wir von der Lieferpflicht frei, wenn:
- durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
- die Leistung bzw. Lieferung für uns einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben.
- wir die Leistung bzw. Lieferung persönlich zu erbringen haben und sie uns unter Abwägung des unserer Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden nicht zugemutet werden kann.
- durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
- Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
§ 7. Maße und Muster
Maße sind grundsätzlich Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit. Eine Garantie, dass sämtliche gelieferte Pflanzen wie das Muster ausfallen, wird ausdrücklich nicht gegeben.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und an-erkannt wurde.
- Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
- Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
- Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
- Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
- Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß diesem Abschnitt beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
- Übersteigt der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Ver-bindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 9. Garantien
Eine Garantie gleichwelcher Art wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so bedarf es dafür einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden, die weitere Einzelheiten regelt.
§ 10. Sachmängelgewährleistung, Kosten für Ein- und Ausbau, Rügepflicht offensichtlicher Mängel
- Der Käufer hat die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten §§ 377, 121 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen acht Tagen schriftlich uns gegenüber zu rügen sind.
- Ist der Käufer Unternehmer, so sind wir bei Vorliegen eines Mangels nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nach-besserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:
- wenn wir die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,
- wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,
- wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,
- wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder
- bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen.
Ist der Kunde Verbraucher und hat er die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. - wenn wir die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung/Übergabe der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Ablieferung/Übergabe der Ware.
- Ist der Kunde Unternehmer, so ist er nicht berechtigt, von uns die Erstattung von Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen. Derartige Ersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
- Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, trägt der Kunde im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen, einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze, sowie bei Wild- und Wetterschäden auch innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände bereits bei Übergabe vorlagen und nicht durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden eingetreten sind.
- Erbringen wir gegenüber einem Kunden eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Kunde ohne gesonderte Fristsetzung berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Wegen der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache gelten die Beschränkungen nach Abs. 6 dieses Abschnitts.
§ 11. Patentrechtlich und sortenrechtliche geschützte Sorten
Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich ge-schützten Sorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Kunden, wenn er als Unternehmer anzusehen ist, dazu, die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen. Der Kunde, der als Unternehmer anzusehen ist, verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahmen auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.
§ 12. Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss
- Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Be-stimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zu unseren Gunsten eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall treten wir die Ansprüche gegenüber der Versicherung an unseren Kunden ab.
- Die vom Kunden uns gegenüber geltend gemachten Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber gewerblichen Kunden besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern wir einen Anspruch als unbegründet zurückgewiesen haben.
§ 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchern der Wohnsitz des Kunden. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute i. S. des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist Erfüllungsort und damit ausschließlicher Gerichtsstand unser Hauptsitz.
- Soweit der Kunde keinen allgemeinen Richtgerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gelten gegenüber Verbrauchern die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gegenüber gewerblichen Kunden gilt der Gerichtsstand nach der Nummer 1.
- Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 14. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung. Sie beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunftsdateien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Käufer ist berechtigt, Auskunft über die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Kunde ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragte für Datenschutz).